Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Colocation Services

AGB & Rahmenvertrag Version 2.0 · gültig ab 01.02.2026

handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960


Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bereitstellung von Colocation-Leistungen durch die handily networks GmbH („Anbieter”) gegenüber ihren Kunden („Kunde”).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):

  1. Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
  2. Rahmenvertrag (diese AGB)
  3. Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen
  4. Service Level Agreement (SLA)
  5. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
  6. Einzelauftrag / Order Form
  7. Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)

§2 Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Colocation-Leistungen in einem Rechenzentrum zur Verfügung. Gegenstand der Leistung ist die entgeltliche Überlassung von Stellfläche (Rackspace) sowie optionaler Zusatzleistungen gemäß Angebot oder Einzelvereinbarung.

(2) Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


§3 Rackspace / Rack-Units (Shared Colocation)

(1) Leistungsumfang

Der Preis pro Rack-Unit (HE) umfasst ausschließlich:

  • die Bereitstellung der Stellfläche im Rack
  • Standardkühlung innerhalb der vorgesehenen Leistungsparameter
  • redundante Stromverteilung bis zur PDU (ohne Energieverbrauch)
  • Basis-Zutrittsberechtigung gemäß Sicherheitskonzept
  • den Betrieb der Rechenzentrumsinfrastruktur

(2) Nicht enthaltene Leistungen

Nicht Bestandteil des Rack-Unit-Preises sind insbesondere:

  • elektrische Energie (Stromverbrauch)
  • Netzwerk-, Uplink- oder Internetleistungen
  • Verkabelungen, Patchpanel-Ports, Cross-Connects
  • Sonder-, Hochleistungs- oder Spot-Kühlung
  • Remote Hands, Installations- oder Zusatzservices

Diese Leistungen werden separat beauftragt und abgerechnet.


§4 Elektrische Energie (Strom)

(1) Abrechnungsmodell (Metered Power)

a) Die Abrechnung elektrischer Energie erfolgt verbrauchsabhängig auf Basis der durch rackseitige Messeinrichtungen erfassten Verbrauchswerte (kWh).

b) Die Messung erfolgt über zentral bereitgestellte, herstellerkalibrierte Stromverteilungseinheiten (PDUs). Ein Anspruch auf kundeneigene oder dedizierte Messeinrichtungen besteht nicht.

(2) Mindestabnahme (Shared Colocation)

a) Für Shared-Colocation-Leistungen gilt eine Mindestleistungsabnahme von 150 Watt pro Rack-Unit.

b) Abgerechnet wird jeweils der höhere Wert aus:

  • dem gemessenen tatsächlichen Verbrauch oder
  • der vereinbarten Mindestabnahme.

(3) Strompreis

a) Der Preis für elektrische Energie ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste Colocation Services des Anbieters oder dem Einzelauftrag.

b) Der Strompreis kann abweichend von der allgemeinen Preisanpassung gemäß §5 nach dem jeweils geltenden Energiepreisindex (Erzeugerpreisindex für elektrische Energie, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, oder hilfsweise der BDEW-Strompreisindex) angepasst werden. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn.

c) Preisänderungen beim Strom werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 10 % des bisherigen Strompreises, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.


§5 Preisanpassung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte (mit Ausnahme der Stromkosten gemäß §4 Abs. 3) einmal jährlich, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis), oder — hilfsweise — des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland, veröffentlicht von Eurostat.

(2) Referenzzeitraum ist jeweils der letzte veröffentlichte Index vor Inkrafttreten der Anpassung gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Anpassung.

(3) Die Preisanpassung wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.

(4) Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 41 Abs. 3 TKG bei Telekommunikationsdiensten.


§6 Teilracks und vollständige Racks (Committed Power)

(1) Die Abrechnung nach Rack-Units gilt ausschließlich für Shared-Colocation-Leistungen.

(2) Teilracks (z. B. 1/3 Rack, 1/2 Rack) sowie vollständige Racks werden pauschal abgerechnet, unabhängig von der tatsächlich belegten Höheneinheit.

(3) Für Teil- und Vollracks gilt eine vertraglich vereinbarte Committed Power als Mindestabnahme.

(4) Ein nicht genutzter Anteil der vereinbarten Committed Power begründet keinen Minderungs- oder Erstattungsanspruch.


§7 Netzwerk- und Zusatzleistungen

(1) Netzwerk-Uplinks, Patchpanel-Ports, Verkabelungen, Cross-Connects sowie weitere Zusatzleistungen werden separat gemäß Preisliste oder individuellem Angebot abgerechnet.

(2) Ein Anspruch auf bestimmte Bandbreiten, Latenzen oder Übertragungsraten besteht nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.


§8 Zutrittsregelung

(1) Der Zutritt zum Rechenzentrum erfolgt nach dem jeweils gültigen Sicherheits- und Zutrittskonzept des Anbieters. Der Kunde erhält Zutritt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zutrittsberechtigung.

(2) Berechtigungsliste. Der Kunde benennt dem Anbieter in Textform die Personen, die zum Zutritt berechtigt sind (Zutrittsliste). Änderungen der Zutrittsliste sind dem Anbieter mindestens zwei (2) Werktage vor dem gewünschten Wirksamkeitsdatum in Textform mitzuteilen. Der Anbieter ist berechtigt, kurzfristigere Änderungen abzulehnen.

(3) Besucherregelung. Personen, die nicht auf der Zutrittsliste stehen, dürfen das Rechenzentrum nur in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person des Kunden und nach vorheriger Anmeldung beim Anbieter betreten. Besucher sind über die geltenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Die Verantwortung für das Verhalten von Besuchern trägt der Kunde.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Zutritt bei Sicherheitsbedenken, bei Verstoß gegen die Hausordnung oder bei unangekündigtem Erscheinen von nicht auf der Zutrittsliste geführten Personen zu verweigern.


§9 Verhaltensregeln im Rechenzentrum

(1) Im gesamten Rechenzentrum gilt ein absolutes Rauchverbot. Dies umfasst auch E-Zigaretten und vergleichbare Geräte.

(2) Der Kunde und seine Beauftragten haben die Sicherheitsvorschriften und die Hausordnung des jeweiligen Rechenzentrums einzuhalten. Der Anbieter stellt diese Regeln auf Anfrage oder beim ersten Zutritt zur Verfügung.

(3) Arbeiten an Geräten anderer Kunden oder an der Infrastruktur des Anbieters sind untersagt.

(4) Das Mitbringen und der Betrieb von Funkgeräten (WLAN-Accesspoints, LTE-/5G-Router, Bluetooth-Sender) im Rechenzentrum ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Anbieters untersagt.

(5) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter, Beauftragten und Besucher die vorstehenden Regelungen einhalten. Verstöße können zum sofortigen Entzug der Zutrittsberechtigung führen.


§10 Versicherungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten.

(2) Der Kunde wird empfohlen, eine Elektronik- bzw. Equipment-Versicherung für die im Rechenzentrum untergebrachte Hardware abzuschließen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, den Nachweis des Versicherungsschutzes gemäß Absatz (1) jederzeit anzufordern. Der Kunde hat den Nachweis innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Aufforderung in Textform vorzulegen.


§11 Preisangaben und Marketing

(1) Die Vergütung für Colocation-Leistungen richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste Colocation Services des Anbieters oder der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung.

(2) Öffentlich beworbene Preise stellen unverbindliche Einstiegspreise dar und gelten ausschließlich für Shared-Colocation-Leistungen unter den jeweils beschriebenen Rahmenbedingungen.

(3) Maßgeblich für Leistungsumfang, Preise und Abrechnung sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB und der gültigen Preisliste.


§12 Änderungen der Leistungserbringung

Der Anbieter ist berechtigt, technische Komponenten oder Prozesse (z. B. PDUs, Verkabelungswege, Infrastruktur) durch gleichwertige oder bessere Lösungen zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Verschlechterung der vereinbarten Leistung eintritt.


§13 Laufzeit und Kündigung

(1) Sofern im Einzelauftrag oder in der produktspezifischen AGB nicht abweichend geregelt, gilt:

a) Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

b) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende möglich.

c) Bei vereinbarter Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann mit der unter b) genannten Frist gekündigt werden.

(2) Für Verbraucher (§ 13 BGB) gilt: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Mindestlaufzeit für Telekommunikationsdienste beträgt maximal vierundzwanzig (24) Monate.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) eine Partei trotz Mahnung und angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,

b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,

c) eine Partei die eidesstattliche Versicherung abgibt oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet werden.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).


§14 Räumungspflicht bei Vertragsende

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche im Rechenzentrum untergebrachte Hardware und sonstiges Eigentum spätestens am letzten Tag der Vertragslaufzeit zu räumen.

(2) Kommt der Kunde seiner Räumungspflicht nicht nach, setzt der Anbieter dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn (14) Kalendertagen zur Räumung. Die Nachfristsetzung erfolgt in Textform.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Anbieter berechtigt:

a) die zurückgelassene Hardware auf Kosten des Kunden einzulagern, oder

b) die Hardware nach weiterer schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen.

(4) Für den Zeitraum zwischen Vertragsende und vollständiger Räumung ist der Kunde verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten monatlichen Vergütung (anteilig) zu zahlen.

(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden an oder den Verlust von Hardware, die nach Ablauf der Nachfrist gemäß Absatz (2) nicht abgeholt wurde.


§15 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).

(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.


§16 Auftragsverarbeitung (AVV)

Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) des Anbieters in der jeweils aktuellen Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, den AVV vor Leistungsbeginn abzuschließen, sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt.


§17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.


Ende des Dokuments