handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960
Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0
Terms of Service and Service Level Agreement (ToS & SLA)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Terms of Service and Service Level Agreement (nachfolgend „ToS & SLA”) regeln die Bereitstellung von BGP-basierten Netzwerk- und IP-Transit-Diensten durch die handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter”) gegenüber dem Kunden.
(2) Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Im Falle von Widersprüchen haben diese ToS & SLA für BGP- und IP-Transit-Leistungen Vorrang.
(3) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):
- Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
- Rahmenvertrag (Master-AGB)
- Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen
- Service Level Agreement (SLA)
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
- Einzelauftrag / Order Form
- Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)
§2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden IP-Transit- und BGP-Dienste zur Anbindung an das öffentliche Internet zur Verfügung.
(2) Die Leistungen können insbesondere umfassen:
a) IPv4- und/oder IPv6-IP-Transit,
b) Einrichtung und Betrieb von BGP-Sessions,
c) Austausch von Routing-Informationen,
d) Anbindung über einen oder mehrere physische oder logische Ports.
(3) Der Anbieter schuldet keine Erreichbarkeit bestimmter Zielnetze, Autonomous Systems (AS), Carrier oder Peering-Partner, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
§3 Pflichten des Kunden (BGP & Routing)
(1) Der Kunde darf ausschließlich IP-Präfixe announcen, zu deren Nutzung er berechtigt ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Routing-Richtlinien und Best Current Practices (BCP), insbesondere der Vorgaben von RIPE, IANA und branchenüblicher Standards.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass durch seine Konfigurationen keine:
a) Routing-Instabilitäten,
b) Route-Leaks oder Hijacks,
c) Beeinträchtigungen der Netzintegrität
verursacht werden.
§4 Netzwerküberwachung und Traffic-Analyse
(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Sicherstellung des Netzbetriebs, der Kapazitätsplanung, Fehleranalyse sowie Missbrauchs- und Sicherheitsprävention Netzwerk-Analyse- und Monitoring-Dienste einzusetzen.
(2) Hierzu kann der Datenverkehr temporär analysiert werden, insbesondere anhand von:
a) Flow-Daten,
b) Header-Informationen,
c) Verkehrsstatistiken und Metriken.
(3) Eine dauerhafte Speicherung oder inhaltliche Auswertung von Nutzdaten (Payload) erfolgt nicht.
(4) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu technischen und betrieblichen Zwecken unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
§5 Routinghoheit und Carrierwahl
(1) Der Anbieter behält sich das alleinige Recht vor, sämtliche Routingentscheidungen innerhalb seines Netzes eigenständig zu treffen.
(2) Routingentscheidungen können insbesondere aus Gründen der:
a) Netzstabilität,
b) Sicherheit,
c) technischen Optimierung,
d) wirtschaftlichen Effizienz,
e) Einhaltung vertraglicher Parameter
getroffen werden.
(3) Ein Anspruch des Kunden auf Routing über bestimmte Carrier, Peering-Partner oder nationale Netze besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§6 Ziel-AS- und Traffic-Limits
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Traffic-Limits zu bestimmten Ziel-AS oder Netzsegmenten festzulegen und durchzusetzen.
(2) Dies umfasst insbesondere die Begrenzung des Verkehrsanteils zu einzelnen Autonomous Systems auf einen definierten Prozentsatz des Gesamtverkehrs.
(3) Die Durchsetzung erfolgt durch Routing-Anpassungen, alternative Pfadwahl, Priorisierung oder De-Priorisierung.
§7 IP-Transit — Branchenübliche Rahmenbedingungen
(1) IP-Transit-Dienste werden als Best-Effort-Leistungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich Service Levels vereinbart wurden.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für:
a) Routing-Entscheidungen Dritter,
b) globale Netzereignisse,
c) Erreichbarkeit einzelner Netze oder Carrier.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, branchenübliche Schutzmaßnahmen einzusetzen, insbesondere:
a) Prefix-Filter,
b) Maximum-Prefix-Limits,
c) Route Dampening,
d) Blackholing bei Netzstörungen oder Angriffen.
§8 Abrechnung — 95th-Percentile
(1) Sofern vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem 95th-Percentile-Verfahren.
(2) Der Datenverkehr wird in regelmäßigen Intervallen (in der Regel 5 Minuten) gemessen.
(3) Die höchsten 5 % der Messwerte werden verworfen. Der höchste verbleibende Wert bildet die Abrechnungsgrundlage.
(4) Die Abrechnung erfolgt auf Basis des höheren Wertes aus Ingress oder Egress oder aggregiert gemäß Vertrag.
(5) Maßgeblich für die Abrechnung sind die vom Anbieter ermittelten Messwerte. Dem Kunden wird auf Verlangen Zugang zu den abrechnungsrelevanten Verkehrsstatistiken über das Kundenportal oder in vergleichbarer Form gewährt. Bei begründeten Zweifeln an der Korrektheit der Messwerte hat der Kunde das Recht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung eine Überprüfung der Messdaten zu verlangen. Der Anbieter wird die Überprüfung unverzüglich durchführen und das Ergebnis dem Kunden in Textform mitteilen. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von mehr als 3 % zulasten des Kunden, erfolgt eine Korrektur der Abrechnung.
§9 Aggregation mehrerer Ports
(1) Nutzt der Kunde mehrere Ports oder Interfaces, ist der Anbieter berechtigt, den gesamten Traffic zu einer aggregierten Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
(2) Die 95th-Percentile-Berechnung erfolgt auf Basis des aggregierten Verkehrs aller dem Kunden zugeordneten Ports.
(3) Eine getrennte Abrechnung einzelner Ports erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§10 Service Level Agreement (SLA)
(1) Zielverfügbarkeit
Die Zielverfügbarkeit des IP-Transit-Dienstes beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.
(2) Messpunkt
Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt des Anbieters gemessen. Beeinträchtigungen außerhalb des Netzes des Anbieters bleiben unberücksichtigt.
(3) Netzqualitätsziele (Performance Targets)
Für den Datenverkehr innerhalb des eigenen Netzes des Anbieters (gemessen zwischen den Core-Routern des Anbieters) gelten folgende Richtwerte als Serviceziele:
| Parameter | Zielwert |
|---|---|
| Latenz (Round-Trip, innerhalb DE) | <= 10 ms |
| Latenz (Round-Trip, innerhalb EU) | <= 30 ms |
| Jitter | <= 3 ms |
| Packet Loss | <= 0,1 % |
Diese Werte sind Serviceziele und beziehen sich ausschließlich auf das Netz des Anbieters. Sie stellen keine garantierten Parameter dar; Abweichungen aufgrund von Netzlast, Routing-Änderungen oder externen Einflüssen bleiben vorbehalten. Für verbindliche Performance-Garantien ist eine gesonderte Vereinbarung im Einzelauftrag erforderlich.
(4) Nicht berücksichtigte Zeiten
Nicht als Ausfall gelten:
a) geplante Wartungsarbeiten (vgl. §11a),
b) höhere Gewalt (vgl. §16),
c) Störungen durch Dritte oder Vorleistungsanbieter,
d) gesetzlich angeordnete Maßnahmen.
(5) Service Credits
| Verfügbarkeit | Gutschrift |
|---|---|
| < 99,9 % | 5 % |
| < 99,5 % | 10 % |
| < 99,0 % | 20 % |
Service Credits sind auf die monatliche IP-Transit-Gebühr begrenzt und stellen die abschließende Entschädigung dar. Der Kunde muss Service Credits innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend machen.
§11 Fair-Use-Regelung
(1) Die Nutzung der IP-Transit-Dienste unterliegt einer Fair-Use-Regelung.
(2) Unzulässig ist insbesondere:
a) dauerhaft unausgewogene Verkehrsverteilung — eine solche liegt vor, wenn das Verhältnis von Ingress zu Egress (oder umgekehrt) über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sieben (7) Tagen ein Verhältnis von 1:5 oder mehr aufweist, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (z. B. Content-Delivery, Hosting),
b) künstliche Traffic-Erzeugung, insbesondere durch Traffic-Generatoren, Amplification oder Reflection,
c) gezielte Umgehung von Routing- oder Abrechnungsmechanismen.
(3) Bei Verstößen ist der Anbieter berechtigt, den Kunden zunächst in Textform abzumahnen und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos oder liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, ist der Anbieter berechtigt, Maßnahmen bis hin zur Drosselung, Umleitung oder Sperrung zu ergreifen.
§11a Geplante Wartung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten durchzuführen. Geplante Wartungen werden dem Kunden mindestens fünf (5) Werktage im Voraus per E-Mail oder über das Kundenportal angekündigt.
(2) Standard-Wartungsfenster: Dienstag und Mittwoch, 02:00—06:00 Uhr MEZ/MESZ. Wartungen außerhalb dieses Fensters werden gesondert angekündigt.
(3) Zeiten geplanter Wartung werden bei der Berechnung der SLA-Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, sofern die angekündigte Dauer nicht überschritten wird.
(4) Notfallwartungen, die keinen Aufschub dulden, können ohne Einhaltung der Vorankündigungsfrist durchgeführt werden. Der Anbieter informiert den Kunden so früh wie möglich.
§12 Lawful Interception / Gesetzliche Verpflichtungen
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, gesetzlichen Auskunfts-, Herausgabe- oder Überwachungspflichten nachzukommen, sofern diese auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage oder einer behördlichen bzw. richterlichen Anordnung beruhen.
(2) Dies kann insbesondere Maßnahmen der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden umfassen.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, hierzu erforderliche technische Maßnahmen umzusetzen.
(4) Der Kunde erkennt an, dass der Anbieter rechtlich daran gehindert sein kann, über entsprechende Maßnahmen zu informieren.
(5) Eine anlasslose Überwachung oder Vorratsdatenspeicherung erfolgt nicht, sofern gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
§13 Hinweise nach TKG / TDDDG
(1) Der Anbieter erbringt Telekommunikations- bzw. telemediennahe Leistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
(2) Verkehrs- und Nutzungsdaten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet.
(3) Eine Verarbeitung erfolgt insbesondere zur:
a) Erbringung der Dienste,
b) Sicherstellung der Netzsicherheit,
c) Abrechnung,
d) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
§14 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung für globale Netzstörungen, Routing-Entscheidungen Dritter oder gesetzlich angeordnete Maßnahmen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.
§15 Preisanpassung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis), oder — hilfsweise — des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland, veröffentlicht von Eurostat.
(2) Referenzzeitraum ist jeweils der letzte veröffentlichte Index vor Inkrafttreten der Anpassung gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Anpassung.
(3) Die Preisanpassung wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.
(4) Energie-/Stromkosten können abweichend nach dem jeweils geltenden Energiepreisindex angepasst werden, sofern dies im Einzelauftrag vereinbart ist.
(5) Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 41 Abs. 3 TKG bei Telekommunikationsdiensten.
§16 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (Höhere Gewalt).
(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere:
a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Blitzschlag),
b) Epidemien und Pandemien,
c) Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Sabotage,
d) Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abzuwehren waren,
e) Stromausfälle oder Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind,
f) Ausfälle von Vorleistungsanbietern oder Carriern, sofern der Anbieter seinerseits zumutbare Redundanz- und Ausweichmaßnahmen getroffen hat,
g) behördliche Anordnungen, Gesetzesänderungen, Embargos, Sanktionen,
h) Streik, Aussperrung (auch bei Dritten).
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses in Textform zu informieren. Sie hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
(4) Dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte und in Anspruch genommene Leistungen sind anteilig zu vergüten.
(5) Geplante Wartungsarbeiten des Anbieters oder seiner Vorleister stellen keine Höhere Gewalt dar.
§17 Sperrung und Kündigung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Dienste unverzüglich zu sperren oder einzuschränken, sofern dies zur Wahrung der Netzsicherheit, Einhaltung gesetzlicher Pflichten oder Risikominimierung erforderlich ist.
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist eine fristlose Kündigung zulässig.
(3) Sofern im Einzelauftrag oder in der produktspezifischen AGB nicht abweichend geregelt, gilt:
a) Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
b) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende möglich.
c) Bei vereinbarter Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann mit der unter b) genannten Frist gekündigt werden.
(4) Für Verbraucher (§ 13 BGB) gilt: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Mindestlaufzeit für Telekommunikationsdienste beträgt maximal vierundzwanzig (24) Monate.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
§18 Auftragsverarbeitung (AVV)
Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) des Anbieters in der jeweils aktuellen Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, den AVV vor Leistungsbeginn abzuschließen, sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt.
§19 Besondere Bestimmungen für Verbraucher (B2C)
(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Bei Widersprüchen zu den übrigen Bestimmungen gehen die Regelungen dieses Paragraphen vor.
(2) Widerrufsrecht: Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung (Anlage zum Rahmenvertrag).
(3) Stimmt der Verbraucher ausdrücklich zu, dass der Anbieter mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigt der Verbraucher seine Kenntnis davon, dass er mit Beginn der Leistungserbringung sein Widerrufsrecht verliert, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung. Bei nur teilweiser Erbringung hat der Verbraucher einen anteiligen Betrag für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu zahlen.
(4) Gerichtsstand: Die Gerichtsstandklausel zugunsten des Anbietersitzes gilt nicht für Verbraucher. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§§ 12 ff. ZPO).
(5) Streitbeilegung: Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(6) TKG-Rechte bei Telekommunikationsdiensten:
a) Störungskompensation gemäß § 58 TKG: Bei vollständigem Ausfall des Dienstes hat der Verbraucher ab dem dritten Kalendertag Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5 EUR oder 10 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte (je nachdem, welcher Betrag höher ist), ab dem fünften Kalendertag in Höhe von 10 EUR oder 20 % der Monatsentgelte.
b) Maximale Erstlaufzeit: vierundzwanzig (24) Monate.
c) Monatliche Kündbarkeit nach Ablauf der Mindestlaufzeit (§ 56 Abs. 3 TKG).
(7) Verzugszinsen: Abweichend von den allgemeinen Zahlungsbedingungen betragen die Verzugszinsen für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
(8) Mahngebühren: Der Anbieter darf gegenüber Verbrauchern nur tatsächlich entstandene und nachweisbare Mahnkosten geltend machen.
(9) Produktinformationsblatt: Vor Vertragsschluss erhält der Verbraucher ein Produktinformationsblatt gemäß der TK-Transparenzverordnung (handily_bandwidth_bgp_pib_de).
§20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.
Ende des Dokuments