handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960
Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0
Direkte Anbindung an Cloud-Provider (Layer-2-basierte Netzwerkverbindung)
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Zusatzbedingungen („Cloud-Connection-AGB”) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils vereinbarten Netzwerk-, Port- oder Colocation-Leistungen der handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter”).
(2) Sie regeln die Bereitstellung einer direkten, nicht-öffentlichen Netzwerkverbindung zwischen der Infrastruktur des Kunden und einem Übergabepunkt eines externen Cloud- oder Plattformanbieters („Cloud Provider”).
(3) Diese Zusatzbedingungen finden ausschließlich Anwendung, sofern eine Cloud Connection ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):
- Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
- Rahmenvertrag (Master-AGB)
- Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen
- Diese Cloud-Connection-Zusatzbedingungen
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
- Einzelauftrag / Order Form
- Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)
§2 Leistungsgegenstand und Leistungsgrenze
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden eine dedizierte oder logisch getrennte Netzwerkverbindung bereit, die den Transport des Datenverkehrs bis zu einem definierten Übergabepunkt am Edge-Router des Cloud Providers ermöglicht.
(2) Die Leistung des Anbieters endet technisch, betrieblich und rechtlich an der Oberkante des Cloud-Edge-Routers des jeweiligen Cloud Providers.
(3) Sämtliche Leistungen, Systeme, Konfigurationen und Dienste jenseits dieses Übergabepunkts liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich:
a) des Cloud Providers und/oder
b) des Kunden.
(4) Der Anbieter schuldet insbesondere keine:
a) interne Cloud-Konnektivität,
b) Erreichbarkeit oder Funktion bestimmter Cloud-Dienste,
c) Performance-, Latenz- oder Verfügbarkeitszusagen innerhalb der Cloud,
d) Konfiguration, Wartung oder Überwachung von Cloud-Ressourcen.
§3 Vorleistungsprodukt (Wholesale-Modell)
(1) Die Cloud Connection wird regelmäßig ganz oder teilweise als Vorleistungsprodukt externer Anbieter erbracht.
(2) Der Anbieter tritt hierbei als Einkäufer und Integrator von Wholesale-Leistungen auf und ist selbst nicht Betreiber der Cloud-Infrastruktur oder der zugrunde liegenden Cloud-Anbindung.
(3) Die Erbringung der Cloud Connection erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen technischen, vertraglichen und regulatorischen Bedingungen der eingesetzten Vorleistungspartner.
(4) Änderungen, Einschränkungen, Wartungen oder Beendigungen der Vorleistung können sich unmittelbar auf die Cloud Connection auswirken und liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
§4 Unterstützung nach bestem Wissen und Gewissen
(1) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Bereitstellung und dem Betrieb der Cloud Connection nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Möglichkeiten.
(2) Der Anbieter ist jedoch nicht befugt, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Entscheidungen des Cloud Providers oder Vorleistungspartners zu verhindern, zu verzögern oder rückgängig zu machen.
(3) Der Kunde erkennt an, dass:
a) Cloud Provider eigenständig Änderungen an ihren Plattformen, Edge-Routern, Schnittstellen oder Betriebsmodellen vornehmen können,
b) solche Änderungen auch kurzfristig oder ohne Einflussnahme des Anbieters erfolgen können.
(4) Der Anbieter wird den Kunden über ihm bekannt werdende, relevante Änderungen nach Möglichkeit und in angemessenem zeitlichen Rahmen informieren, schuldet jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Vorankündigungsfristen oder Verhinderung solcher Maßnahmen.
§5 Keine Kenntnis und keine Einflussnahme auf Cloud-Provider-Leistungen
(1) Der Anbieter hat keine Kenntnis, keine Kontrolle und keine Einflussmöglichkeit hinsichtlich:
a) interner Netzarchitektur des Cloud Providers,
b) Routing-, Switching- oder Traffic-Management-Entscheidungen,
c) Sicherheits-, Filter- oder Zugriffskonzepte,
d) interner Wartungsfenster oder Plattformänderungen.
(2) Der Anbieter kann insbesondere nicht beurteilen oder zusichern, welche Cloud-Dienste, Regionen oder Ressourcen über die Cloud Connection erreichbar sind oder bleiben.
§6 Kein SLA- und kein Support-Durchgriff
(1) Etwaige Leistungszusagen, SLAs oder Verfügbarkeitsgarantien des Cloud Providers gelten nicht gegenüber dem Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich Bestandteil des Vertrags mit dem Anbieter wurden.
(2) Durch den Bezug der Cloud Connection erwirbt der Kunde kein eigenes Support-, Eskalations- oder Auskunftsrecht gegenüber dem Cloud Provider oder dessen Partnern.
(3) Sämtliche Anfragen, Störungsmeldungen oder Eskalationen sind ausschließlich an den Anbieter zu richten.
(4) Der Anbieter kann im Rahmen seiner Möglichkeiten als Vermittler gegenüber dem Vorleistungspartner oder Cloud Provider auftreten, schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine festen Reaktionszeiten und keine Durchsetzung bestimmter Maßnahmen.
§7 Service Level Agreement (SLA) — Cloud Connection
(1) Leistungsumfang des SLA
Das SLA bezieht sich ausschließlich auf die Netzwerkverbindung zwischen dem Netzabschlusspunkt des Anbieters und dem Übergabepunkt am Cloud-Edge-Router. Ausfälle oder Leistungseinschränkungen innerhalb der Cloud-Infrastruktur des Cloud Providers sind vom SLA nicht erfasst.
(2) Zielverfügbarkeit
Die Zielverfügbarkeit der Cloud Connection beträgt 99,9 % pro Kalendermonat, bezogen auf die Netzwerkstrecke des Anbieters.
(3) Messpunkt
Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt des Anbieters gemessen.
(4) Nicht berücksichtigte Zeiten
Nicht als Ausfall gelten:
a) geplante Wartungsarbeiten (vgl. §8),
b) höhere Gewalt (vgl. §13),
c) Störungen des Cloud Providers, seiner Plattform oder seiner Edge-Router,
d) Störungen von Vorleistungsanbietern,
e) kundenseitige Ursachen,
f) gesetzlich angeordnete Maßnahmen.
(5) Service Credits
| Verfügbarkeit | Gutschrift |
|---|---|
| < 99,9 % | 5 % |
| < 99,5 % | 10 % |
| < 99,0 % | 20 % |
Service Credits sind auf die monatliche Cloud-Connection-Gebühr begrenzt und stellen die abschließende Entschädigung dar. Der Kunde muss Service Credits innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend machen.
§8 Geplante Wartung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten durchzuführen. Geplante Wartungen werden dem Kunden mindestens fünf (5) Werktage im Voraus per E-Mail oder über das Kundenportal angekündigt.
(2) Standard-Wartungsfenster: Dienstag und Mittwoch, 02:00—06:00 Uhr MEZ/MESZ. Wartungen außerhalb dieses Fensters werden gesondert angekündigt.
(3) Zeiten geplanter Wartung werden bei der Berechnung der SLA-Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, sofern die angekündigte Dauer nicht überschritten wird.
(4) Notfallwartungen, die keinen Aufschub dulden, können ohne Einhaltung der Vorankündigungsfrist durchgeführt werden. Der Anbieter informiert den Kunden so früh wie möglich.
§9 Technische Umsetzung und Betrieb
(1) Die technische Umsetzung erfolgt nach den jeweils geltenden technischen, organisatorischen und betrieblichen Vorgaben des Anbieters sowie der Vorleistungspartner.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, technische Anpassungen vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist für:
a) Netzstabilität und Sicherheit,
b) Einhaltung gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben,
c) Kompatibilität mit Vorleistungs- oder Cloud-Schnittstellen.
(3) Ein Anspruch auf unveränderte technische Parameter, feste Konfigurationen oder dauerhafte Betriebszustände besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§10 Abrechnung und Preisänderungen
(1) Die Abrechnung erfolgt gemäß der individuell vereinbarten Preis- und Abrechnungsstruktur.
(2) Kostenänderungen von Vorleistungspartnern oder Cloud-Anbindungsanbietern können an den Kunden weitergegeben werden, sofern sie nicht vom Anbieter zu vertreten sind. Die Weitergabe wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
(3) Übersteigt die Preisanpassung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.
(4) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Preisstabilität oder langfristige Verfügbarkeit bestimmter Cloud-Connection-Produkte.
§11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung für Leistungen oder Nichtleistungen des Cloud Providers, Änderungen, Ausfälle oder Einschränkungen innerhalb der Cloud, Entscheidungen oder Maßnahmen von Vorleistungspartnern sowie globale Netzereignisse außerhalb des eigenen Netzes ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
(7) Eine gesamtschuldnerische Haftung mit Cloud Providern oder Vorleistungspartnern ist ausgeschlossen.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.
§12 Laufzeit und Beendigung
(1) Diese Zusatzbedingungen enden automatisch mit Beendigung der zugrunde liegenden Netzwerk- oder Portleistung.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Cloud Connection einzustellen oder anzupassen, sofern:
a) der Vorleistungspartner oder Cloud Provider die Leistung beendet oder ändert,
b) technische, regulatorische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
(3) Ein Anspruch auf Migration, Ersatzanbindung oder Fortführung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(4) Im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen des Rahmenvertrags.
§13 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (Höhere Gewalt).
(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere:
a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Blitzschlag),
b) Epidemien und Pandemien,
c) Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Sabotage,
d) Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abzuwehren waren,
e) Stromausfälle oder Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind,
f) Ausfälle von Vorleistungsanbietern oder Carriern, sofern der Anbieter seinerseits zumutbare Redundanz- und Ausweichmaßnahmen getroffen hat,
g) behördliche Anordnungen, Gesetzesänderungen, Embargos, Sanktionen,
h) Streik, Aussperrung (auch bei Dritten).
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses in Textform zu informieren.
(4) Dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.
(5) Geplante Wartungsarbeiten des Anbieters oder seiner Vorleister stellen keine Höhere Gewalt dar.
§14 Auftragsverarbeitung (AVV)
Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) des Anbieters in der jeweils aktuellen Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, den AVV vor Leistungsbeginn abzuschließen, sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Ende des Dokuments