Rechtliches

Ergänzungsvereinbarung Netzwerkdienste

Leistungsbeschreibung Version 2.0 · gültig ab 01.02.2026

handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960

Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0


Vorleistungsprodukte / Drittanbieter-Zugänge (Layer 2 & Layer 3)


§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ergänzungsvereinbarung („Annex”) gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den jeweils vereinbarten Netzwerk-, Port- oder Anschlussleistungen der handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter”).

(2) Sie regelt die Bereitstellung von Zugängen zu Netzwerkdiensten eines oder mehrerer Drittanbieter („Vorleistungsprodukte”), die dem Kunden über die Infrastruktur des Anbieters technisch zugänglich gemacht werden.

(3) Diese Vereinbarung findet ausschließlich Anwendung, sofern ein entsprechendes Vorleistungsprodukt ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):

  1. Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
  2. Rahmenvertrag (Master-AGB)
  3. Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen
  4. Diese Ergänzungsvereinbarung
  5. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
  6. Einzelauftrag / Order Form
  7. Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)

§2 Leistungsmodell (Vorleistung / Access)

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ausschließlich:

a) einen physischen oder logischen Netzwerkanschluss,
b) einen definierten Übergabepunkt innerhalb des Netzes des Anbieters,
c) die technische Durchleitung zu einem Vorleistungsprodukt

bereit.

(2) Die eigentliche Netzwerk-, Transport- oder Konnektivitätsleistung wird durch einen externen Drittanbieter erbracht. Der Drittanbieter gehört der Kategorie Tier-1/Tier-2-Carrier, regionaler Netzbetreiber oder spezialisierter Wholesale-Anbieter an. Der konkrete Drittanbieter wird dem Kunden auf Anfrage benannt, soweit dem keine vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen des Anbieters entgegenstehen.

(3) Der Anbieter erbringt in diesem Zusammenhang keine eigene, originäre Netzwerk- oder Transportleistung und tritt nicht als Netzbetreiber des Vorleistungsprodukts auf.


§3 Transparenz und Information

(1) Der Anbieter informiert den Kunden bei Vertragsschluss über die Art des Vorleistungsprodukts (z. B. IP-Transit, Wavelength, Dark Fiber, MPLS-VPN) und — soweit zumutbar — über die Kategorie des Drittanbieters.

(2) Wesentliche Änderungen am Vorleistungsprodukt oder ein Wechsel des Drittanbieters, die die Leistungsqualität oder den Leistungsumfang für den Kunden spürbar beeinflussen können, werden dem Kunden mindestens dreißig (30) Tage im Voraus in Textform mitgeteilt. Bei wesentlicher Verschlechterung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Wirksamwerden der Änderung zu.


§4 Kein SLA- und kein Support-Durchgriff

(1) Etwaige Leistungsbeschreibungen, Zusagen oder Service Levels des Drittanbieters gelten nicht unmittelbar gegenüber dem Kunden.

(2) Der Kunde erwirbt durch den Bezug von Vorleistungsprodukten kein eigenes Vertragsverhältnis und kein direktes Support- oder Auskunftsrecht gegenüber dem Drittanbieter.

(3) Insbesondere besteht kein Anspruch des Kunden, Support-, NOC- oder Entstörungsleistungen direkt beim Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.

(4) Sämtliche Anfragen, Störungsmeldungen oder Eskalationen sind ausschließlich an den Anbieter zu richten.

(5) Der Anbieter wird — soweit angemessen und möglich — als Schnittstelle gegenüber dem Drittanbieter tätig. Er schuldet hierbei eine angemessene Bemühung um Störungsbehebung und Informationsweitergabe, jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine garantierten Reaktionszeiten und keine Durchsetzung bestimmter Maßnahmen gegenüber dem Drittanbieter.


§5 Technische Umsetzung und Betrieb

(1) Die technische Anbindung von Vorleistungsprodukten erfolgt nach den jeweils geltenden technischen, organisatorischen und betrieblichen Vorgaben des Anbieters.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, technische Anpassungen vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist für:

a) den sicheren und stabilen Betrieb der eigenen Infrastruktur,
b) die Einhaltung vertraglicher oder regulatorischer Vorgaben,
c) die technische Kompatibilität mit dem Vorleistungsprodukt.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf bestimmte technische Parameter, Konfigurationen oder unveränderte Betriebszustände besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.


§6 Abrechnung und Preisweitergabe

(1) Die Abrechnung der Vorleistungsprodukte erfolgt gemäß der individuell vereinbarten Preis- und Abrechnungsstruktur.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Kostenänderungen des Drittanbieters an den Kunden weiterzugeben, sofern diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind. Die Weitergabe ist begrenzt auf die tatsächliche Kostensteigerung des Drittanbieters (Cost-Passthrough). Eine Weitergabe von Kostensteigerungen, die jährlich 10 % des bisherigen Entgelts übersteigen, bedarf einer vorherigen Ankündigung von mindestens sechs (6) Wochen in Textform. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Wirksamwerden der Preisänderung zu.

(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Preisstabilität, Verfügbarkeit oder Fortbestand des Vorleistungsprodukts.


§7 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).

(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.

(6) Eine Haftung für Leistungen oder Nichtleistungen des Drittanbieters, Einschränkungen, Ausfälle oder Änderungen von Vorleistungsprodukten sowie globale Netzereignisse oder externe Einflüsse außerhalb des eigenen Netzes ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.

(7) Eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Drittanbieter ist ausgeschlossen.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.


§8 Gesetzliche und regulatorische Verpflichtungen

(1) Der Anbieter bleibt verpflichtet, gesetzliche Verpflichtungen nach deutschem Recht einzuhalten.

(2) Der Kunde erkennt an, dass Drittanbieter eigenen gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verpflichtungen unterliegen, auf deren Umsetzung der Anbieter keinen Einfluss hat.


§9 Laufzeit und Beendigung

(1) Diese Ergänzungsvereinbarung endet automatisch mit Beendigung der zugrunde liegenden Netzwerk- oder Port-Leistung.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Bereitstellung eines Vorleistungsprodukts einzustellen, sofern:

a) der Drittanbieter die Vorleistung beendet oder ändert,
b) vertragliche oder technische Grundlagen entfallen,
c) eine Fortführung technisch, rechtlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Bei Einstellung nach Absatz (2) bemüht sich der Anbieter, dem Kunden eine vergleichbare Alternativanbindung anzubieten, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. Ein Anspruch auf Ersatz, Migration oder Weiterbetrieb besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(4) Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte nach TKG unberührt; insbesondere die monatliche Kündbarkeit nach Ablauf der Mindestlaufzeit (§ 56 Abs. 3 TKG).


§10 Besondere Bestimmungen für Verbraucher (B2C)

(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Bei Widersprüchen zu den übrigen Bestimmungen gehen die Regelungen dieses Paragraphen vor.

(2) Ungeachtet der Erbringung über Vorleistungsprodukte bleibt der Anbieter alleiniger Vertragspartner des Verbrauchers. Der Verbraucher kann seine vertraglichen Rechte — einschließlich Gewährleistung, Störungsmeldung und Kündigung — ausschließlich gegenüber dem Anbieter geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsstörung auf den Drittanbieter zurückzuführen ist.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach TKG, insbesondere:

a) Störungskompensation gemäß § 58 TKG,
b) Anspruch auf Minderung bei nicht vertragsgemäßer Leistung,
c) Sonderkündigungsrecht bei nicht hinreichender Entstörung,

bleiben von dieser Ergänzungsvereinbarung unberührt.

(4) Die weiteren B2C-Sonderbestimmungen (Widerruf, Gerichtsstand, Streitbeilegung, Verzugszinsen) richten sich nach dem Rahmenvertrag bzw. den produktspezifischen AGB.


§11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.


Ende des Dokuments