handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960
Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0
(DWDM, CWDM, Unlit Fiber / Dark Fiber, IRU)
inkl. Service Level Agreement und IRU-Regelungen
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage regelt die Bereitstellung, Nutzung und den Betrieb optischer Übertragungsdienste durch die handily networks GmbH („Anbieter”) gegenüber dem Kunden.
(2) Erfasst sind insbesondere:
a) wellenlängenbasierte Übertragungsdienste (DWDM, CWDM),
b) unbeschaltete Glasfaserstrecken (Unlit Fiber / Dark Fiber),
c) vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte an Glasfaserinfrastruktur (IRU).
(3) Diese Anlage ist Bestandteil des jeweiligen Hauptvertrags. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Anlage für optische Leistungen vor.
(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):
- Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
- Rahmenvertrag (Master-AGB)
- Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen
- Diese Anlage Optische Übertragungsdienste
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
- Einzelauftrag / Order Form
- Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)
§2 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden — je nach Vereinbarung — optische Übertragungsressourcen bis zu einem vertraglich definierten Übergabepunkt zur Verfügung.
(2) Geschuldet ist ausschließlich die physische Bereitstellung der vereinbarten optischen Ressource.
(3) Eine bestimmte Datenrate, Protokollkompatibilität oder Interoperabilität wird nur geschuldet, sofern ausdrücklich vereinbart.
§3 Verantwortungsabgrenzung
(1) Anbieter
Der Anbieter ist verantwortlich für:
a) die physische Integrität der passiven Infrastruktur,
b) die Bereitstellung bis zum Übergabepunkt,
c) Entstörung gemäß vereinbartem SLA.
(2) Kunde
Der Kunde ist verantwortlich für:
a) Betrieb und Konfiguration aktiver Technik,
b) Einhaltung optischer Leistungsparameter,
c) regulatorische Konformität,
d) Schutz der Infrastruktur vor Beschädigung.
§4 Optische Schutzpflichten
(1) Der Kunde darf ausschließlich Technik einsetzen, die den optischen Spezifikationen des Anbieters entspricht.
(2) Unzulässig sind insbesondere:
a) Überschreitung zulässiger Sendeleistungen,
b) Einsatz nicht autorisierter Verstärker,
c) nicht abgestimmte Modulationsformate,
d) eigenständige Eingriffe in passive Infrastruktur.
(3) Bei Gefährdung ist der Anbieter berechtigt, Leistungen unverzüglich zu unterbrechen.
§5 Unlit Fiber / Dark Fiber
(1) Bei Unlit Fiber schuldet der Anbieter ausschließlich die Bereitstellung der Glasfaserstrecke.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Signalqualität, aktive Technik oder Übertragungsparameter.
(3) Das vollständige Betriebs- und Ausfallrisiko trägt der Kunde.
§6 DWDM / CWDM
(1) Zugewiesene Wellenlängen sind exklusiv vom Kunden zu nutzen.
(2) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Kompatibilität mit Drittnetzen oder kundenseitiger Technik.
§7 Übergabepunkt
(1) Der Übergabepunkt wird vertraglich definiert.
(2) Ab dem Übergabepunkt trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.
§8 Routendiversität (Route Diversity)
(1) Sofern im Einzelauftrag vereinbart, stellt der Anbieter die optische Verbindung über physisch getrennte Trassenführungen bereit (Route Diversity).
(2) Route Diversity bedeutet, dass die primäre und die redundante Strecke über unterschiedliche physische Wege geführt werden, um das Risiko eines gleichzeitigen Ausfalls beider Strecken durch ein einzelnes Ereignis (z. B. Tiefbauarbeiten, Kabelbruch) zu minimieren.
(3) Der Anbieter schuldet keine absolute Diversität; eine vollständige physische Trennung über die gesamte Streckenlänge kann aufgrund topologischer oder infrastruktureller Gegebenheiten nicht garantiert werden.
(4) Ohne ausdrückliche Vereinbarung von Route Diversity besteht kein Anspruch auf physisch getrennte Trassenführung.
Anlage A — Optical Transport SLA
§9 Zielverfügbarkeit
(1) Die Zielverfügbarkeit der passiven optischen Infrastruktur beträgt 99,9 % pro Kalenderjahr, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die physische Glasfaserstrecke bis zum Übergabepunkt.
§10 Entstörung und MTTR
(1) Die Ziel-MTTR (Mean Time To Repair) beträgt:
a) <= 8 Stunden bei innerstädtischen Strecken,
b) <= 24 Stunden bei überregionalen Strecken,
jeweils ab Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten.
(2) Servicezeiten: Montag bis Freitag, 08:00—18:00 Uhr MEZ/MESZ (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters). Erweiterte Servicezeiten (24/7) können im Einzelauftrag vereinbart werden.
(3) MTTR-Ziele sind Serviceziele, keine Garantien.
§11 Geplante Wartung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten an der optischen Infrastruktur durchzuführen. Geplante Wartungen werden dem Kunden mindestens zehn (10) Werktage im Voraus per E-Mail oder über das Kundenportal angekündigt.
(2) Standard-Wartungsfenster: Dienstag und Mittwoch, 02:00—06:00 Uhr MEZ/MESZ. Wartungen außerhalb dieses Fensters werden gesondert angekündigt.
(3) Zeiten geplanter Wartung werden bei der Berechnung der SLA-Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, sofern die angekündigte Dauer nicht überschritten wird.
(4) Notfallwartungen, die keinen Aufschub dulden, können ohne Einhaltung der Vorankündigungsfrist durchgeführt werden. Der Anbieter informiert den Kunden so früh wie möglich.
§12 Glasbruch und Tiefbauschäden
(1) Glasbrüche durch Dritte (z. B. Bauarbeiten, höhere Gewalt) gelten als externe Ereignisse.
(2) In diesen Fällen verlängert sich die MTTR entsprechend der tatsächlichen Wiederherstellungsdauer.
(3) Der Anbieter schuldet die Koordination der Entstörung, nicht jedoch Schadenersatz für Folgeschäden.
§13 Service Credits
| Verfügbarkeit (Kalenderjahr) | Gutschrift (bezogen auf Jahresentgelt) |
|---|---|
| < 99,9 % | 5 % |
| < 99,5 % | 10 % |
| < 99,0 % | 20 % |
(1) Service Credits sind auf das jährliche Entgelt für den betroffenen optischen Dienst begrenzt und stellen die abschließende Entschädigung dar.
(2) Der Kunde muss Service Credits innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Ende des betroffenen Kalenderjahres in Textform geltend machen.
(3) Service Credits werden mit der nächsten regulären Rechnung verrechnet oder — bei Vertragsende — erstattet.
§14 Rerouting und Ersatzstrecken
(1) Ein automatisches oder manuelles Rerouting ist nur geschuldet, sofern ausdrücklich vereinbart.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Ersatztrassen oder Redundanz.
§15 SLA-Ausschlüsse
Das SLA gilt nicht bei:
a) kundenseitigen Fehlkonfigurationen,
b) Schäden durch aktive Kundentechnik,
c) höherer Gewalt (vgl. §21),
d) Maßnahmen von Vorleistungsanbietern.
Anlage B — IRU-Laufzeit- und Kündigungsmodelle
§16 IRU-Rechtsnatur
(1) Ein IRU begründet ausschließlich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum.
(2) Das IRU ist nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und nicht beleihbar, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§17 Laufzeitmodelle
(1) IRUs werden typischerweise mit Laufzeiten von:
a) 5 Jahren,
b) 10 Jahren,
c) 15 Jahren,
d) oder 20 Jahren
vereinbart.
(2) Die Laufzeit beginnt mit Bereitstellung der Infrastruktur.
(3) Für Verbraucher (§ 13 BGB) gilt: Soweit der IRU als Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG einzuordnen ist, beträgt die maximal zulässige Erstlaufzeit vierundzwanzig (24) Monate (§ 56 Abs. 1 TKG). Darüber hinausgehende Laufzeiten sind gegenüber Verbrauchern nicht durchsetzbar.
§18 Vertragsnachfolge und Equipment-Rückgabe
(1) Bei Beendigung des IRU — gleich aus welchem Grund — endet das Nutzungsrecht des Kunden an der optischen Infrastruktur.
(2) Der Kunde hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende sämtliche von ihm in oder an der Infrastruktur des Anbieters installierten aktiven Komponenten (z. B. Transceiver, Verstärker, Patchkabel) auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Kunden vorzunehmen oder die Komponenten einzulagern.
(3) Im Falle einer Unternehmensübernahme, Fusion oder Umwandlung des Kunden (Change of Control) bedarf die Übertragung des IRU-Nutzungsrechts auf den Rechtsnachfolger der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Die Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert werden, sofern der Rechtsnachfolger die vertraglichen Pflichten übernimmt und eine vergleichbare Bonität nachweist.
(4) Sofern im Einzelauftrag vereinbart, steht dem Kunden vor Ablauf des IRU ein Verlängerungsoptionsrecht zu marktüblichen Konditionen zu. Die Option ist spätestens zwölf (12) Monate vor Ablauf der Laufzeit in Textform auszuüben.
§19 Kündigung und Beendigung (IRU)
(1) Ordentliche Kündigung ist während der IRU-Laufzeit ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Mit Ablauf der IRU-Laufzeit endet das Nutzungsrecht automatisch ohne Kündigung.
§20 Modernisierung und Kapazität
(1) Eine Modernisierung oder Kapazitätserweiterung ist nicht geschuldet.
(2) Technologische Weiterentwicklungen begründen keinen Anspruch auf Anpassung.
Allgemeine Bestimmungen
§21 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (Höhere Gewalt).
(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere:
a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Blitzschlag),
b) Epidemien und Pandemien,
c) Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Sabotage,
d) Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abzuwehren waren,
e) Stromausfälle oder Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind,
f) Ausfälle von Vorleistungsanbietern oder Carriern, sofern der Anbieter seinerseits zumutbare Redundanz- und Ausweichmaßnahmen getroffen hat,
g) behördliche Anordnungen, Gesetzesänderungen, Embargos, Sanktionen,
h) Streik, Aussperrung (auch bei Dritten).
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses in Textform zu informieren. Sie hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
(4) Dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte und in Anspruch genommene Leistungen sind anteilig zu vergüten.
(5) Geplante Wartungsarbeiten des Anbieters oder seiner Vorleister stellen keine Höhere Gewalt dar.
§22 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.
§23 Preisanpassung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis), oder — hilfsweise — des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland, veröffentlicht von Eurostat.
(2) Referenzzeitraum ist jeweils der letzte veröffentlichte Index vor Inkrafttreten der Anpassung gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Anpassung.
(3) Die Preisanpassung wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.
(4) Bei IRU-Verträgen mit Einmalzahlung ist eine nachträgliche Preisanpassung ausgeschlossen. Soweit IRU-Verträge laufende Wartungsentgelte vorsehen, gelten die Absätze (1) bis (3) für diese Wartungsentgelte entsprechend.
(5) Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 41 Abs. 3 TKG bei Telekommunikationsdiensten.
§24 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Ende des Dokuments