Rechtliches

Layer-2 / Layer-3 Transportdienste

Leistungsbeschreibung Version 2.0 · gültig ab 01.02.2026

handily networks GmbH
Hauptstraße 37, 91227 Leinburg
HRB 41496 Amtsgericht Nürnberg
Geschäftsführer: Felix Schroeder
USt-IdNr.: DE361522226
handily.network | support@handily.network | Tel. +49 9120 4179960

Stand: Februar 2026
Dokumentversion: 2.0


Besondere Geschäftsbedingungen und Service Level Agreement


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Geschäftsbedingungen regeln die Bereitstellung privater Netzwerk-Transportdienste durch die handily networks GmbH (nachfolgend „Anbieter”) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde”).

(2) Sie gelten für private Punkt-zu-Punkt-Verbindungen auf Layer-2- oder Layer-3-Basis.

(3) Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Im Falle von Widersprüchen gehen diese Bedingungen vor.

(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge (aufsteigend, höhere Nummer geht vor):

  1. Acceptable Use Policy (AUP) / Querschnittspolicies
  2. Rahmenvertrag (Master-AGB)
  3. Produktspezifische AGB / Besondere Bedingungen (diese Bedingungen)
  4. Service Level Agreement (SLA)
  5. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) / NDA
  6. Einzelauftrag / Order Form
  7. Individualvereinbarungen (schriftlich zwischen den Parteien vereinbart)

§2 Leistungsbeschreibung und Topologie

(1) Der Anbieter stellt einen privaten Netzwerk-Transportdienst zwischen zwei eindeutig definierten Netzabschlusspunkten bereit.

(2) Punkt-zu-Multipunkt-, Multicast- oder vergleichbare Topologien sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Die Leistung beschränkt sich auf den transparenten Transport von Daten. Der Anbieter schuldet keine Routing-, Switching- oder Sicherheitsleistungen innerhalb der Kundeninfrastruktur.


§3 Technologie-Neutralität

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Dienst mittels geeigneter Technologien (z. B. VLAN, Carrier Ethernet, MPLS, EVPN oder vergleichbar) zu realisieren.

(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Umsetzung besteht nicht.

(3) Technische Änderungen sind zulässig, sofern die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale nicht wesentlich beeinträchtigt werden.


§4 Leistungsabgrenzung

(1) Die Verantwortung des Anbieters endet an den vertraglich vereinbarten Netzabschlusspunkten.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für Betrieb, Konfiguration, Sicherheit und rechtliche Zulässigkeit seiner Systeme und Daten.


§5 Abhängigkeit von Vorleistungsanbietern (Wholesale)

(1) Die Leistungen können ganz oder teilweise auf Vorleistungen Dritter beruhen.

(2) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Netze, Prozesse oder Betriebsentscheidungen von Vorleistungsanbietern.

(3) Änderungen, Einschränkungen oder Störungen der Vorleistung begründen keine weitergehenden Ansprüche gegen den Anbieter, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.

(4) Der Kunde erwirbt durch die Nutzung der Leistung keinen Anspruch auf Support, Auskunft oder Rechte gegenüber dem Vorleistungsanbieter.

(5) Sämtliche Kommunikation mit Vorleistungsanbietern erfolgt ausschließlich über den Anbieter.


§6 Network Transport SLA

(1) Zielverfügbarkeit

Die Zielverfügbarkeit beträgt 99,9 % pro Kalendermonat.

(2) Messpunkt

Gemessen wird am Netzabschlusspunkt des Anbieters.

(3) Netzqualitätsziele (Performance Targets)

Für den Datenverkehr innerhalb des Netzes des Anbieters gelten folgende Richtwerte als Serviceziele:

ParameterZielwert
Latenz (Round-Trip, innerhalb DE)<= 10 ms
Latenz (Round-Trip, innerhalb EU)<= 30 ms
Jitter<= 3 ms
Packet Loss<= 0,1 %

Diese Werte sind Serviceziele und beziehen sich ausschließlich auf das Netz des Anbieters. Für verbindliche Performance-Garantien ist eine gesonderte Vereinbarung im Einzelauftrag erforderlich.

(4) MTTR

Die angestrebte mittlere Entstörzeit (MTTR) beträgt 8 Stunden innerhalb der Servicezeiten.

Servicezeiten: Montag bis Freitag, 08:00—18:00 Uhr MEZ/MESZ (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters). Erweiterte Servicezeiten (24/7) können im Einzelauftrag vereinbart werden.

(5) Wartungsfenster

Es gelten die Regelungen des §7 (Geplante Wartung).

(6) Ausschlüsse

Nicht als Ausfall gelten:

a) höhere Gewalt (vgl. §12),
b) Störungen von Vorleistungsanbietern,
c) kundenseitige Ursachen,
d) geplante Wartungsarbeiten.

(7) Service Credits

VerfügbarkeitGutschrift
< 99,9 %5 %
< 99,5 %10 %
< 99,0 %20 %

Service Credits sind auf die monatliche Grundgebühr begrenzt und stellen die abschließende Entschädigung dar. Der Kunde muss Service Credits innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend machen.


§7 Geplante Wartung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten durchzuführen. Geplante Wartungen werden dem Kunden mindestens fünf (5) Werktage im Voraus per E-Mail oder über das Kundenportal angekündigt.

(2) Standard-Wartungsfenster: Dienstag und Mittwoch, 02:00—06:00 Uhr MEZ/MESZ. Wartungen außerhalb dieses Fensters werden gesondert angekündigt.

(3) Zeiten geplanter Wartung werden bei der Berechnung der SLA-Verfügbarkeit nicht berücksichtigt, sofern die angekündigte Dauer nicht überschritten wird.

(4) Notfallwartungen, die keinen Aufschub dulden, können ohne Einhaltung der Vorankündigungsfrist durchgeführt werden. Der Anbieter informiert den Kunden so früh wie möglich.


§8 Security & Encryption Responsibility

(1) Der Anbieter schuldet keine Inhaltsprüfung, Verschlüsselung oder Ende-zu-Ende-Sicherheit.

(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für:

a) Verschlüsselung der übertragenen Daten,
b) Zugriffskontrollen,
c) Einhaltung regulatorischer Sicherheitsvorgaben.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Sicherheitsvorfälle innerhalb der Verantwortungssphäre des Kunden.


§9 Unzulässige Nutzung

Die Nutzung für rechtswidrige Zwecke oder zur Umgehung gesetzlicher Vorgaben ist untersagt.


§10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung des Anbieters für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

(4) Die Gesamthaftung des Anbieters pro Schadensfall ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — auf die Summe der vom Kunden für den betroffenen Service in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Vergütung begrenzt (Haftungs-Cap).

(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust (soweit nicht durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar), mittelbare Schäden und Folgeschäden ist — mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten Fälle — ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters.


§11 Preisanpassung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (Destatis), oder — hilfsweise — des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland, veröffentlicht von Eurostat.

(2) Referenzzeitraum ist jeweils der letzte veröffentlichte Index vor Inkrafttreten der Anpassung gegenüber dem Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Anpassung.

(3) Die Preisanpassung wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Übersteigt die Anpassung 5 % des bisherigen Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu.

(4) Energie-/Stromkosten können abweichend nach dem jeweils geltenden Energiepreisindex angepasst werden, sofern dies im Einzelauftrag vereinbart ist.

(5) Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 41 Abs. 3 TKG bei Telekommunikationsdiensten.


§12 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (Höhere Gewalt).

(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere:

a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Blitzschlag),
b) Epidemien und Pandemien,
c) Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Sabotage,
d) Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abzuwehren waren,
e) Stromausfälle oder Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze, die nicht dem Anbieter zuzurechnen sind,
f) Ausfälle von Vorleistungsanbietern oder Carriern, sofern der Anbieter seinerseits zumutbare Redundanz- und Ausweichmaßnahmen getroffen hat,
g) behördliche Anordnungen, Gesetzesänderungen, Embargos, Sanktionen,
h) Streik, Aussperrung (auch bei Dritten).

(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses in Textform zu informieren. Sie hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.

(4) Dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als neunzig (90) aufeinanderfolgende Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte und in Anspruch genommene Leistungen sind anteilig zu vergüten.

(5) Geplante Wartungsarbeiten des Anbieters oder seiner Vorleister stellen keine Höhere Gewalt dar.


§13 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit und Kündigung richten sich nach der Einzelvereinbarung.

(2) Sofern im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt, gilt:

a) Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
b) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende möglich.
c) Bei vereinbarter Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf auf unbestimmte Zeit und kann mit der unter b) genannten Frist gekündigt werden.

(3) Für Verbraucher (§ 13 BGB) gilt: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Mindestlaufzeit für Telekommunikationsdienste beträgt maximal vierundzwanzig (24) Monate.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt).


§14 Auftragsverarbeitung (AVV)

Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) des Anbieters in der jeweils aktuellen Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, den AVV vor Leistungsbeginn abzuschließen, sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt.


§15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Anbieters.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.


Ende des Dokuments